AGBs

Allge­meine Geschäftsbedingungen

Allge­meine Liefer- und Zahlungs­be­din­gungen der Vesch Tech­no­lo­gies GmbH, Lich

1 Allgemeines

  • Es gelten ausschließ­lich die folgenden Bedin­gungen für alle unsere Ange­bote, Liefe­rungen und Verkäufe. Durch die Auftrags­er­tei­lung erklärt sich der Besteller mit diesen im vollen Umfange einver­standen. Davon abwei­chende Bedin­gungen sind nur gültig bei beson­derer Verein­ba­rung und durch schrift­liche Bestätigung.
  • Durch Abän­de­rungen oder Strei­chung einzelner Bedin­gungen bleiben die Übrigen unberührt.
  • Hiermit wird Gegen­be­stä­ti­gungen des Käufers unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw. Einkaufs­be­din­gungen wider­spro­chen. Einzige Ausnahme bildet die schrift­liche Bestä­ti­gung dieser Bedin­gungen in unserer Auftragsbestätigung.
  • Rechte und Pflichten aus dem Kauf­ver­trag dürfen ohne unsere ausdrück­liche Zustim­mung nicht auf andere über­tragen werden.
  • Diese Bedin­gungen gelten bis zu einer gegen­tei­ligen Verein­ba­rung für den gesamten gegen­wär­tigen und künf­tigen Geschäfts­ver­kehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftrags­er­tei­lung im Rahmen einer bestehenden Geschäfts­ver­bin­dung nicht beson­ders Bezug genommen wird oder für einzelne Geschäfte abwei­chenden Bedin­gungen zuge­stimmt wurde.

 

2 Vertragsabschluss

  • Diese allge­meinen Liefer- und Zahlungs­be­din­gungen gelten für alle – auch zukünf­tigen – Verträge über Liefe­rungen und sons­tige Leis­tungen. Einkaufs­be­din­gungen des Käufers werden auch dann nicht aner­kannt, wenn wir ihnen nicht noch­mals nach Eingang bei uns ausdrück­lich widersprechen.
  • Unsere Ange­bote sind frei­blei­bend. Münd­liche Verein­ba­rungen unserer Ange­stellten bei Vertrags­ab­schluss werden erst durch unsere schrift­liche Bestä­ti­gung verbindlich.
  • Unsere sämt­li­chen Angaben zur Kauf­sache im Katalog oder bei den Vertrags­ver­hand­lungen sind Eigen­schafts­be­schrei­bungen, keine Zusi­che­rungen im Rechts­sinne. Soweit in dem Kauf­ver­trag nicht ausdrück­lich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen worden ist, haben wir keine Zusi­che­rungen abge­geben. Even­tu­elle Zusi­che­rungen beziehen sich ausschließ­lich auf Mangel­frei­heit der Ware selbst, nicht auf die Vermei­dung von Mangelfolgeschäden.
  • Maßge­bend für die Ausle­gung von Handels­klau­seln sind im Zweifel die Incoterms 2020.

 

3 Preise

  • Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüg­lich Verpa­ckung und sons­tiger Versand- und Trans­port­kosten. Zu diesen Preisen kommen zusätz­lich die am Liefertag geltende Umsatz­steuer in der jewei­ligen gesetz­li­chen Höhe sowie die Kosten für Fracht und für die für einen ordnungs­ge­mäßen Versand notwen­dige Verpa­ckung hinzu.
  • Vesch Tech­no­lo­gies behält sich Preis­än­de­rungen auch bei Fest­preisen vor, wenn die verein­barten Liefer­fristen aus Gründen, die nicht von Vesch Tech­no­lo­gies zu vertreten sind, geän­dert werden. Mögliche Preis­än­de­rungen erfolgen auf Basis einge­tre­tener Material‑, Lohn- und sons­tiger Nebenkostenerhöhungen.
  • Alle nicht verein­barten Neben­ge­bühren bzw. öffent­li­chen Abgaben sind grund­sätz­lich vom Besteller zu tragen.
  • Die Entsor­gung der Verpa­ckung und die Kosten hierfür gehen in voller Höhe zu Lasten des Bestel­lers. Glei­ches gilt für die Fracht bei Rück­sen­dung des Verpackungsmaterials.
  • Wird die Ablie­fe­rung auf Wunsch des Bestel­lers verzö­gert, so werden ihm alle durch die Verzö­ge­rung entstan­denen und entste­henden Kosten berechnet.

 

4 Zahlungsbedingungen

  • Der Kauf­preis und die Entgelte für Neben­leis­tungen sind bei Über­gabe des Liefer­ge­gen­stands zur Zahlung fällig. Anders lautende Verein­ba­rungen werden sofort hinfällig, wenn der Käufer uns gegen­über mit anderen Forde­rungen in Zahlungs­verzug kommt, oder wenn uns die Unsi­cher­heit seiner Vermö­gens­lage durch Konkurs­an­mel­dung, gericht­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Vergleichs­an­trag, Wechsel- oder Scheck­pro­test, Zwangs­voll­stre­ckung oder Ausfall eines Bürgen oder sons­tiger Ereig­nisse gemäß § 321 BGB bekannt werden. In diesem Fall sind wir berech­tigt, noch ausste­hende Liefe­rungen nur gegen Voraus­zah­lung vorzu­nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  • Schecks werden nur unter Vorbe­halt ihrer Einlö­sung ange­nommen und gelten erst vom Zeit­punkt der Einlö­sung an Vesch Tech­no­lo­gies als Barzah­lung. Bei Über­schreiten des Zieles tritt Verzug ohne vorhe­rige Mahnung ein und wir sind berech­tigt, Verzugs­zinsen in Höhe der übli­chen Bank­zinsen für Über­zie­hung zu berechnen. Der Käufer ist nicht berech­tigt, wegen etwaiger Gegen­an­sprüche Zahlungen zurück­zu­halten oder solche aufzurechnen.

 

5 Ausfüh­rung der Liefe­rungen, Liefer­fristen und ‑termine

  • Unsere Liefer­ver­pflich­tung steht unter dem Vorbe­halt rich­tiger und recht­zei­tiger Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, die nicht rich­tige oder verspä­tete Belie­fe­rung ist durch uns verschuldet.
  • Treten während der Bauzeit Vorschriften oder gesetz­liche Bestim­mungen in Kraft, die von den bei Vertrags­schluss geltenden Vorschriften oder gesetz­li­chen Bestim­mungen abwei­chen oder nimmt Vesch Tech­no­lo­gies nach­träg­liche Ände­rungs­wün­sche entgegen, so verlän­gert sich die Liefer­zeit entsprechend.
  • Angaben zu Liefer­zeiten sind annä­hernd. Verein­barte Liefer­fristen beginnen mit dem Datum unserer Auftrags­be­stä­ti­gung und gelten nur unter der Voraus­set­zung recht­zei­tiger Klar­stel­lung aller Einzel­heiten des Auftrages (insbe­son­dere tech­ni­scher Frei­gaben) und recht­zei­tiger Erfül­lung aller Verpflich­tungen des Käufers, wie z.B. Beibrin­gung aller behörd­li­chen Beschei­ni­gungen, Gestel­lung von Akkre­di­tiven und Garan­tien oder Leis­tung von Anzahlungen.
  • Für die Einhal­tung von Liefer­fristen und –terminen ist der Zeit­punkt der Absen­dung ab Werk oder Lager maßge­bend. Sie gelten mit Meldung der Versand­be­reit­schaft als einge­halten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht recht­zeitig abge­sendet werden kann.
  • Ereig­nisse höherer Gewalt berech­tigen uns, die Liefe­rungen um die Dauer der Behin­de­rung und einer ange­mes­senen Anlauf­zeit hinaus­zu­schieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereig­nisse während eines vorlie­genden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs‑, handels‑, poli­ti­sche und sons­tige hoheit­liche Maßnahmen, Streiks, Aussper­rungen, von uns nicht verschul­dete Betriebs­stö­rungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzen­bruch, Rohstoff- oder Ener­gie­mangel), Behin­de­rung der Verkehrs­wege, Verzö­ge­rungen bei der Einfuhr-/Zol­l­a­b­­fer­­ti­­gung, sowie alle sons­tigen Umstände, die ohne von uns verschuldet zu sein die Liefe­rungen und Leis­tungen wesent­lich erschweren oder unmög­lich machen. Dabei ist es uner­heb­lich, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlie­fe­ranten eintreten. Wird infolge der vorge­nannten Ereig­nisse die Durch­füh­rung des Vertrages für eine der Vertrags­par­teien unzu­mutbar, so kann sie die Aufhe­bung des Vertrages erklären.
  • Ein ihm zuste­hendes Rück­tritts­recht aus Unmög­lich­keit und Verzug kann der Käufer nur inso­weit ausüben, als ihm ein Fest­halten am Vertrag nicht zuzu­muten ist. Scha­den­er­satz­an­sprüche des Käufers richten sich nach § 13 der Bedingungen.

 

6 Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns unser Eigentum an den von uns gelie­ferten und künftig zu liefernden Gegen­ständen vor (Vorbe­halts­ware), bis der Käufer alle unsere derzei­tigen und zukünf­tigen Zahlungs­for­de­rungen aus der Geschäfts­ver­bin­dung einschließ­lich eines aner­kannten Schuld­saldos im Konto­kor­rent und bedingte Forde­rungen, zum Beispiel aus Akzep­t­an­ten­wech­seln, erfüllt hat, auch wenn Zahlungen auf beson­ders bezeich­nete Forde­rungen geleistet werden.
  • Der Käufer ist nur dann ermäch­tigt, die Vorbe­halts­ware im ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­gang in ein Grund­stück oder Gebäude einzu­bauen, mit einer beweg­li­chen Sache zu verbinden oder weiter­zu­ve­r­äu­ßern, wenn er sich uns gegen­über nicht in Zahlungs­verzug befindet und wenn er uns bereits jetzt die daraus entste­henden und bereits entstan­denen Forde­rungen gegen Dritte rechts­wirksam abtritt. Verbindet er die Vorbe­halts­waren mit einer beweg­li­chen Sache derge­stalt, dass wir Mitei­gen­tümer der neuen Sache werden, ist er im Falle des Zahlungs­ver­zuges auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die Sache, soweit zulässig, heraus­zu­geben. Erfolgt die Verbin­dung in der Weise, dass die Sache des Käufers Haupt­sache ist, so ist er verpflichtet, uns in Höhe des Rech­nungs­be­trages der Vorbe­halts­ware Mitei­gentum an der neuen Sache zu verschaffen. Veräu­ßert er die neue Sache, tritt er bereits jetzt die daraus erwach­senden Forde­rungen gegen Dritte zur Sicher­heit an uns ab. Er verwahrt das Mitei­gentum für uns.
  • Die aus dem Einbau, der Verbin­dung oder Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­ware entste­henden und bereits entstan­denen Forde­rungen gegen Dritte werden uns bereits jetzt als Sicher­heit abge­treten. Dies gilt auch für ein Guthaben des Käufers aus aner­kanntem Konto­kor­rent­saldo gegen­über einem Dritten und in Höhe des „kausalen“ Gutha­ben­saldos des Käufers im Falle seiner Insolvenz.
  • Der Käufer bleibt berech­tigt, die an uns abge­tre­tenen Forde­rungen einzu­ziehen, vorbe­halt­lich des Wider­rufs der Ermäch­ti­gung in den in Punkt 3 genannten Fällen. Dann ist er verpflichtet, dem Dritten die Abtre­tung sofort offen zu legen und uns die zur Einzie­hung nötigen Auskünfte und Unter­lagen sofort zu geben. Wurde oder wird dem Käufer die Voraus­ab­tre­tung seiner Vergü­tungs­an­sprüche von dem Dritten verboten, muss er uns dies unver­züg­lich, gege­be­nen­falls bereits bei Vertrags­ab­schluss, mitteilen. Er ist in diesem Fall nur mit unserer schrift­li­chen Zustim­mung zum Einbau der Vorbe­halts­ware ermächtigt.
  • Bean­spru­chen Dritte die Vorbe­halts­ware im Wege der Pfän­dung oder wird Siche­rungs­über­eig­nung verlangt, teilt der Käufer uns dies unver­züg­lich mit und weist den Dritten auf unsere vorran­gigen Rechte hin.
  • Über­steigt der Wert unserer bestehenden Sicher­heiten die gem. Punkt 1 zu sichernden Forde­rungen insge­samt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die darüber­hin­aus­ge­henden Sicher­heiten freizugeben.

 

7 Teil­lie­fe­rung, fort­lau­fende Auslieferung

  • Wir bestimmen Versandweg und ‑mittel sowie Spedi­teur und Frachtführer.
  • Vertrags­gemäß versand­fertig gemel­dete Ware muss unver­züg­lich abge­rufen werden, andern­falls sind wir berech­tigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  • Wird ohne unser Verschulden der Trans­port auf dem vorge­se­henen Weg oder zu dem vorge­se­henen Ort in der vorge­se­henen Zeit unmög­lich, so sind wir berech­tigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entste­henden Mehr­kosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme gegeben.
  • Mit der Über­gabe der Ware an einen Spedi­teur oder Fracht­führer, spätes­tens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Liefer­werks geht die Gefahr, auch die einer Beschlag­nahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- oder frei-Haus-Liefe­­rungen, auf den Käufer über.
  • Die Ware wird unver­packt und nicht gegen Rost geschützt gelie­fert. Falls handels­üb­lich, liefern wir verpackt. Für Verpa­ckung, Schutz und/oder Trans­port­hilfs­mittel sorgen wir nach unserer Erfah­rung auf Kosten des Käufers. Für Trans­port­ver­si­che­rungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
  • Wir sind zu Teil­lie­fe­rungen in zumut­barem Umfang berech­tigt. Bran­chen­üb­liche Mehr- und Minder­lie­fe­rungen der abge­schlos­senen Menge sind zulässig.

 

8 Mängel­rüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware und für das Fehlen zuge­si­cherter Eigen­schaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

  • Mängel der Ware sind unver­züg­lich, spätes­tens 7 Tage nach Ablie­fe­rung, schrift­lich anzu­zeigen. Mängel, die auch bei sorg­fäl­tigster Prüfung inner­halb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofor­tiger Einstel­lung etwaiger Be- und Verar­bei­tung – unver­züg­lich nach Entde­ckung schrift­lich anzuzeigen.
  • Bei berech­tigter, frist­ge­mäßer Mängel­rüge nehmen wir die bean­stan­dete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangel­freie Ware; statt­dessen sind wir berech­tigt, nach­zu­bes­sern. Bei Fehl­schlagen von Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung kann der Käufer Rück­gän­gig­ma­chung des Vertrages oder Herab­set­zung der Vergü­tung verlangen.
  • Gibt der Käufer uns nicht unver­züg­lich Gele­gen­heit, uns von dem Mangel zu über­zeugen, stellt er insbe­son­dere nicht unver­züg­lich auf Verlangen die bean­stan­dete Ware oder Proben davon zur Verfü­gung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
  • Für die Nach­bes­se­rung und Ersatz­lie­fe­rung leisten wir in glei­cher Weise Gewähr wie für die ursprüng­liche Liefe­rung oder Leistung.
  • Weiter­ge­hende Ansprüche auf Wand­lung oder Minde­rung sind ausgeschlossen.

 

9 Anwen­dungs­tech­ni­sche Bera­tung, Änderungsvorbehalt

  • Anwen­dung, Verwen­dung und Verar­bei­tung der bezo­genen Ware liegen ausschließ­lich im Verant­wor­tungs­be­reich des Käufers. Die anwen­dungs­tech­ni­sche Bera­tung des Verkäu­fers in Wort und Schrift gilt nur als unver­bind­li­cher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutz­rechte Dritter und befreit den Käufer nicht vor der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beab­sich­tigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäu­fers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Verkäufer gelie­ferten Ware begrenzt. Konstruk­ti­ons­än­de­rungen bleiben vorbehalten.

 

10 Gewähr­leis­tung für Sonderanfertigungen

  • Bei Sonder­an­fer­ti­gungen gewähr­leisten wir die zeich­nungs­ge­rechte Ausfüh­rung, ordnungs­ge­mäße Verar­bei­tung, Verwen­dung handels­üb­li­cher Mate­ria­lien und die Funk­ti­ons­si­cher­heit gemäß unseren tech­ni­schen Unterlagen.
  • Die Dauer der Gewähr­leis­tung für Neuan­lagen (auch „Garantie“ oder „Garan­tiefrist“ genannt) richtet sich nach den schrift­li­chen Verein­ba­rungen. Gibt es keine schrift­li­chen Verein­ba­rungen beträgt die Dauer der Gewähr­leis­tung 12 Monate ab Lieferung.
  • Die Dauer der Gewähr­leis­tung für Gebraucht­an­lagen und Vorführ­ge­räte (auch „Garantie“ oder „Garan­tiefrist“ genannt) richtet sich nach den schrift­li­chen Verein­ba­rungen. Gibt es keine schrift­li­chen Verein­ba­rungen beträgt die Dauer der Gewähr­leis­tung 6 Monate ab Lieferung.
  • Elek­tri­sche oder pneu­ma­ti­sche Antriebe und Steue­rungen sowie Verschleiß­teile entspre­chen den VDE- bzw. VDMA-Rich­t­­li­­nien, voraus­ge­setzt, dass die gefor­derten Wartungs- und Betä­ti­gungs­in­ter­valle einge­halten werden.
  • Voraus­set­zung unserer Gewähr­leis­tung ist, dass die Mängel nicht durch unsach­ge­mäße Behand­lung und Lage­rung entstanden sind, Tempe­ra­tur­ein­wir­kungen nicht außer­halb des Berei­ches von –10 Grad C bis + 50 Grad C lagen, die rela­tive Luft­feuch­tig­keit nicht außer­halb des Berei­ches von 40 % bis 70 % lag und keine sons­tigen zerstö­renden Einflüsse vorhanden waren. Weiterhin sind unsere Lagerungs‑, Wartungs- sowie Montage- und Bedie­nungs­an­lei­tungen zu beachten; die erfor­der­li­chen Maßnahmen müssen fach­ge­recht durch­ge­führt werden. Die sach­ge­mäße Hand­ha­bung, Lage­rung, Wartung und Montage muss der Käufer nachweisen.
  • Die Beweis­last­ver­tei­lung für Mängel oder Fehlen zuge­si­cherter Eigen­schaften richtet sich allein nach den gesetz­li­chen Vorschriften.

 

11 Patente, Urheberrechte

  • Ohne die ausdrück­liche schrift­liche Zustim­mung durch Vesch Tech­no­lo­gies dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen Vesch Tech­no­lo­gies, insbe­son­dere wegen Mängeln an von Vesch Tech­no­lo­gies gelie­ferten Waren oder wegen von Vesch Tech­no­lo­gies began­gener Pflicht­ver­let­zungen, weder ganz noch teil­weise auf Dritte über­tragen oder an Dritte verpfändet werden.
  • Hat Vesch Tech­no­lo­gies nach Zeich­nungen oder Verwen­dung von beigestellten Teilen des Bestel­lers Versuche durch­zu­führen, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutz­rechte Dritter nicht verletzt werden.
  • Vesch Tech­no­lo­gies stehen Urheber- und ggf. gewerb­liche Schutz­rechte an den in ihrem Auftrag gestal­teten Anlagen und Vorrich­tungen, Entwürfen und Zeich­nungen zu.
  • Der Besteller steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags gefer­tigten Gutachten, Zeich­nungen, Aufstel­lungen und Berech­nungen, insbe­son­dere Massen- und Kosten­be­rech­nungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

 

12 Zeichnungen

  • Unter­lagen, Zeich­nungen und Entwürfe dürfen vom Empfänger keinen dritten Personen bekannt­ge­geben werden. Bei Zuwi­der­hand­lungen wird zum vollen Scha­den­er­satz verpflichtet.
  • Wird ein Auftrag nicht erteilt, sind mit Ange­boten über­sandte Unter­lagen oder Zeich­nungen vom Empfänger ohne Auffor­de­rung zurück­zu­geben oder zu vernichten.

 

 

13 Schadenersatz

  • Scha­dens­er­satz­an­sprüche – gleich aus welchem Rechts­grund – sind ausge­schlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch vorsätz­li­ches oder grob fahr­läs­siges Handeln verur­sacht werden. Unbe­rührt bleiben auch die Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz, die Haftung für schuld­hafte Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflichten sowie die Haftung für das Fehlen zuge­si­cherter Eigen­schaften der Ware.
  • Die Ersatz­pflicht bleibt im kauf­män­ni­schen Verkehr begrenzt auf typi­scher­weise voraus­seh­bare Schäden. Mangel­fol­ge­schäden, insbe­son­dere Vermö­gens­schäden wie Betriebs­un­ter­bre­chungs­schaden, Ersatz von Gewin­n­ent­gang, Regress­an­sprüche des Käufers wegen Inan­spruch­nahme auf Scha­den­er­satz durch Dritte, Kosten behörd­li­cher Inan­spruch­nahme und ähnli­ches tragen wir nicht. Diese Einschrän­kung gilt nicht, wenn der Schaden durch vorsätz­li­ches oder grob fahr­läs­siges Handeln gesetz­li­cher Vertreter oder leitender Ange­stellter verur­sacht wurde.

 

14 Beschrän­kung der Haftung

  • Die Verkäuf­er­haf­tung richtet sich ausschließ­lich anhand der vorste­henden Ziffern verein­barten Rege­lungen. Dort nicht erwähnte Ansprüche des Käufers oder Scha­den­er­satz­an­sprüche, gleich aus welchem Rechts­grund, insbe­son­dere die außer­ver­trag­liche Haftung und die Haftung für Folge­schäden sind – soweit recht­lich zulässig – ausge­schlossen. Sie sind im Übrigen der Höhe nach auf den Wert der gelie­ferten Ware beschränkt.

 

15 Erfül­lungsort, Gerichts­stand und anzu­wen­dendes Recht

  • Soweit nicht anders verein­bart, ist Erfül­lungsort unser Werk und Gerichts­stand Gießen. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichts­stand verklagen.
  • Für alle Rechts­be­zie­hungen der Parteien gilt deut­sches Recht einschließ­lich des Wiener UN-Kauf­­rechts­­über­­ein­­kom­­mens von 1980.
  • Lässt sich diesem Über­ein­kommen eine Rege­lung nicht entnehmen, gilt für die vertrag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Rechts­be­zie­hungen der Parteien ausschließ­lich das deut­sche Recht des BGB/HGB.

 

16 Salva­to­ri­sche Klausel

  • Sollten einzelne Bestim­mungen dieser Einkaufs­be­din­gungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedin­gungen im Übrigen wirksam. Die unwirk­same Klausel ist durch eine dem Sinn der entfal­lenden und dem Gesetz entspre­chende Klausel zu ersetzen.

Vertre­tungs­be­rech­tige Geschäftsführer:
Martin Schunk & Chris­toph Vetter
Regis­ter­ge­richt: Amts­ge­richt Gießen
Regis­ter­nummer: HRB 9422
Umsat­z­­steuer-Iden­­ti­­fi­­ka­­ti­on­s­­nummer gem. § 27a UStG:
DE 317320417

Vesch Tech­no­lo­gies GmbH
Am Schwa­nensee 11
D‑35423 Lich
Tel.: +49 6404 90798 20
Fax: +49 6404 90798 18
Email: info@vesch-technologies.com
Web: www.vesch-technologies.com

 

Allge­meine Geschäftsbedingungen_REV1

Einkaufsbedingungen

Einkaufs­be­din­gungen der
Vesch Tech­no­lo­gies GmbH

  1. Vertrags­ab­schluss
    • Diese Bedin­gungen sind Inhalt dieses Einkaufs­ver­trages sowie aller künf­tigen Einkaufs­ver­träge mit dem Liefe­ranten. Abwei­chende oder entge­gen­ste­hende Liefer­be­din­gungen werden nur aner­kannt, wenn der Besteller ihnen im Einzel­fall ausdrück­lich und schrift­lich zuge­stimmt hat.
    • Ände­rungen, andere Verein­ba­rungen und Neben­ab­reden sind nur gültig, wenn das schrift­liche Einver­ständnis des Bestel­lers vorliegt.
    • Der Besteller ist zum Widerruf berech­tigt, sofern der Auftrag nicht inner­halb von fünf Arbeits­tagen nach Zugang schrift­lich bestä­tigt wird.

 

  1. Angebot- und Angebotsunterlagen
    • Der Liefe­rant hat sich im Angebot an die Anfrage zu halten. Im Falle von Abwei­chungen muss der Liefe­rant ausdrück­lich darauf hinweisen.
    • Das Angebot erfolgt unent­gelt­lich und begründet für den Anfra­genden keine Verpflich­tungen. Die Vergü­tung für Kosten­vor­anschläge erfolgt nur nach geson­derter Vereinbarung.
    • Wir behalten uns Eigen­­tums- und Urhe­ber­rechte an allen Abbil­dungen, Berech­nungen, Zeich­nungen und sons­tigen Unter­lagen vor. Sie sind ausschließ­lich aufgrund unserer Bestel­lung für die Ferti­gung zu verwenden. Nach Bestell­ab­wick­lung sind sie uns unauf­ge­for­dert zurück­zu­geben, sofern keine anders­lau­tende Geheim­hal­tungs­er­klä­rung getroffen wurde. Dritten gegen­über dürfen sie ohne unsere ausdrück­liche Geneh­mi­gung nicht zugäng­lich gemacht werden und sind geheim zu halten.
    • Der Liefe­rant haftet für alle Schäden, die dem Besteller durch Verlet­zung der in Nr. 2.3 genannten Verpflich­tungen entstehen.

 

  1. Gegen­stände

Modelle, Formen, Werk­zeuge etc., die vom Liefe­ranten zur Durch­füh­rung der Bestel­lung ange­fer­tigt worden sind, gehen durch ihre Bezah­lung in das Eigentum des Bestel­lers über, auch wenn sie im Besitz des Liefe­ranten bleiben. Diese Gegen­stände sind auf Anfor­de­rung dem Besteller auszuhändigen.

 

  1. Bestel­lungen
    • Bestel­lungen und Ände­rungen von Bestel­lungen erfolgen schrift­lich. Im Falle von münd­li­chen oder fern­münd­li­chen Bespre­chungen sind die Inhalte im Zweifel nur dann verbind­lich, wenn sie schrift­lich bestä­tigt wurden.
    • Der Liefe­rant wird die Bestel­lung unver­züg­lich auf Unklar­heiten, erkenn­bare Fehler, Unge­eig­net­heit der vom Besteller gewählten Spezi­fi­ka­tionen für die beab­sich­tigte Verwen­dung und Unvoll­stän­dig­keit über­prüfen. Weiter wird er den Besteller unver­züg­lich über Präzi­sie­rungen der Bestel­lung oder erfor­der­liche Ände­rungen informieren.
    • Alle Bestel­lungen und Bestell­än­de­rungen sind vom Liefe­ranten schrift­lich zu bestä­tigen und im gesamten Schrift­ver­kehr getrennt zu behandeln.
    • Angaben in allen Schrift­stü­cken sind: Komplette Bestell­nummer, Datum der Bestel­lung und Zeichen des Bestellers.

 

  1. Liefer­zeit und Termine
    • Die Liefer­zeit läuft ab dem Tage des Zugangs unserer Bestel­lung. Der Liefe­rant hat unver­züg­lich unter Angabe der Gründe dem Besteller die Dauer der Verzö­ge­rung anzu­geben, sobald der Liefe­rant annehmen kann, dass er seine vertrag­li­chen Verpflich­tungen nicht recht­zeitig, ganz oder teil­weise nicht erfüllen kann. Wird diese Mittei­lung vom Liefe­ranten unter­lassen, kann er sich auf das Hindernis dem Besteller gegen­über nicht berufen.
    • Der Liefe­rant haftet nach den gesetz­li­chen Bestim­mungen, sofern er nicht inner­halb der verein­barten Liefer­zeit erfüllt. Unbe­rührt davon bleibt nach § 340 Abs. 2 BGB eine etwaig verein­barte Vertrags­strafe für den Fall verspä­teter Liefe­rung. Bis zur Fällig­keit der Schluss­zah­lung kann eine verein­barte Vertrags­strafe geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbe­halts gemäß § 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/B bedarf.
    • Teil­lie­fe­rungen werden nur nach ausdrück­li­cher und schrift­li­cher Verein­ba­rung akzeptiert.
    • Liefe­rungen erfolgen an folgende Adresse: Am Schwa­nensee 11, 35432 Lich.

 

  1. Gewähr­leis­tung, Mängel­rüge und Haftung
    • Der Liefe­rant leistet Gewähr dafür, dass der Liefer­ge­gen­stand keine seinen Wert oder seine Taug­lich­keit beein­träch­ti­genden Mängel aufweist, die verein­barte oder garan­tierte Beschaf­fen­heit hat, sich für die nach dem Vertrag voraus­ge­setzte Verwen­dung eignet, den allge­mein aner­kannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Gerä­te­si­cher­heits­ge­setz, den jeweils gültigen sicher­heits­tech­ni­schen Anfor­de­rungen und den Arbeits­­schutz- und Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften entspricht. Wird der Liefer­ge­gen­stand ganz erneuert, beginnt die Verjäh­rungs­frist erneut; bei teil­weiser Erneue­rung gilt dies für die erneu­erten Teile. Der Neube­ginn der Verjäh­rungs­frist tritt nicht ein, wenn der Liefe­rant erkennbar nicht in Aner­ken­nung seiner Mängel­be­sei­ti­gungs­pflicht handelt. Hat der Liefe­rant eine Garantie für die Beschaf­fen­heit oder Halt­bar­keit des Liefer­ge­gen­standes über­nommen, so kann der Besteller daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Dies gilt nicht für Mängel oder Schäden des Liefer­ge­gen­standes, die verur­sacht sind durch
  2. unsach­ge­mäße Behand­lung seitens des Bestellers
  3. regel­rechten Verschleiß 
    • Der Besteller zeigt dem Liefe­ranten Mängel des Liefer­ge­gen­standes unver­züg­lich an, sobald diese nach den Gege­ben­heiten eines ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­ab­laufes fest­ge­stellt werden. Die Rüge­pflicht richtet sich nach den Umständen des Einzel­falls, aber beträgt für verdeckte Mängel mindes­tens fünf Werk­tage (Mo – Fr) nach Entde­ckung des Mangels und für erkenn­bare Mängel mindes­tens fünf Werktage
      (Mo – Fr) ab Lieferung.
    • Soweit nicht ausdrück­lich etwas anderes verein­bart wird, gelten die gesetz­li­chen Verjährungsfristen.
    • Die Gewähr­leis­tung des Liefe­ranten bezieht sich auch auf die von Unter­lie­fe­ranten herge­stellten Teile.
    • Bis zum Ersatz bleiben die aufgrund der Gewähr­leis­tung bean­stan­deten Teile zur Verfü­gung des Bestel­lers und werden durch Ersatz Eigentum des Lieferanten.
    • Kann eine Nach­bes­se­rung des Liefe­ranten aufgrund Dring­lich­keit nicht abge­wartet werden, sowie bei Säumnis des Liefe­ranten trotz Nach­frist­set­zung oder bei endgül­tigem Fehl­schlagen der Besei­ti­gung der Mängel, kann der Besteller die Mängel zulasten des Liefe­ranten besei­tigen oder auf die Gewähr­leis­tungs­rechte nach Nr. 5.1 zurückgreifen.
    • Die Gewähr­leis­tungs­pflicht des Liefe­ranten wird durch die Abnahme der Liefe­rungen und Leis­tungen durch den Besteller nicht berührt.
    • Soweit der Liefe­rant oder dessen Zulie­ferer den die Haftung auslö­senden Produkt­fehler verur­sacht hat, stellt der Liefe­rant den Besteller von Ansprü­chen aus Produ­zen­ten­haf­tung sowie aufgrund des Produkt­haf­tungs­ge­setzes frei.
    • Der Liefe­rant haftet im Übrigen nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.
    • Der Liefe­rant stellt den Besteller und seine Kunden von Ansprü­chen Dritter aus etwaigen Schutz­rechts­ver­let­zungen frei und trägt alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusam­men­hang entstehen.

 

  1. Prüfungen

Sind Prüfungen für den Liefer­ge­gen­stand vorge­sehen, trägt der Liefe­rant seine perso­nellen und die sach­li­chen Prüf­kosten. Mindes­tens eine Woche vorher hat der Liefe­rant dem Besteller verbind­lich die Prüf­be­reit­schaft anzu­zeigen und einen Prüf­termin zu verein­baren. Die perso­nellen Prüf­kosten des Bestel­lers gehen zu Lasten des Liefe­ranten, sofern zu dem verein­barten Termin der Liefer­ge­gen­stand nicht vorge­stellt wird. Sind aufgrund fest­ge­stellter Mängel wieder­holte oder weitere Prüfungen notwendig, trägt der Liefe­rant alle hierfür sach­li­chen und perso­nellen Kosten. Der Liefe­rant trägt die sach­li­chen und perso­nellen Kosten für die Werk­stoff­nach­weise der Vormaterialien.

 

  1. Versi­che­rungen
    • Die Trans­port­ver­si­che­rung wird ausschließ­lich vom Besteller abgeschlossen.
    • Für Schäden, die vom Liefe­ranten, seinem Personal oder seinem Beauf­tragten durch erbrachte Leis­tungen, gelie­ferte Arbeiten oder Sachen verur­sacht werden, hat der Liefe­rant auf seine Kosten eine ausrei­chende Haft­pflicht­ver­si­che­rung abzu­schließen. Auf Verlangen ist die Deckungs­summe je Scha­de­n­er­eignis dem Besteller nachzuweisen.
    • Zwischen Liefe­ranten und Besteller bedarf der Abschluss einer spezi­ellen Monta­ge­ver­si­che­rung neben der Haft­pflicht­ver­si­che­rung gem. Nr. 8.2 im Einzel­fall einer Festlegung.
    • Gegen übliche Risiken versi­chert werden dem Besteller leih­weise über­las­sene Appa­rate, Maschinen (etc.). Darüber­hin­aus­ge­hende Haftung des Bestel­lers für Beschä­di­gung oder Unter­gang der über­las­senen Appa­rate, Maschinen (etc.) scheidet aus, außer in Fällen grob fahr­läs­siger oder vorsätz­li­cher Begehung.

 

 

 

  1. Versand­vor­schriften, Verpackung
    • Für jede einzelne Sendung hat der Liefe­rant am Tage des Versandes getrennt von Rech­nung und Ware eine ausführ­liche Versand­an­zeige abzu­senden. Liefer­schein und Pack­zettel sind der Liefe­rung beizu­fügen. Name der Reederei und des Schiffes sind bei Schiff­ver­sand in den Versand­pa­pieren und der Rech­nung anzu­geben. Für den Besteller hat der Liefe­rant die geeig­netste und güns­tigste Trans­port­mög­lich­keiten zu wählen. Die vom Besteller vorge­schrie­benen Bestell­zei­chen und Angaben zur Abla­de­stelle sind in allen Liefer­scheinen, Pack­zet­teln, Versand­an­zeigen, Fracht­briefen, Rech­nungen und auf der äußersten Verpa­ckung komplett anzugeben.
    • Gemäß der national und inter­na­tional geltenden Bestim­mungen hat der Liefe­rant gefähr­liche Erzeug­nisse zu verpa­cken, zu kenn­zeichnen und zu versenden. Neben der Gefah­ren­klasse müssen die Begleit­pa­piere auch die weiteren, von den jewei­ligen Beför­de­rungs­vor­schriften fest­ge­legten Angaben, enthalten.
    • Kosten, die durch Nicht­be­ach­tung dieser Vorschriften entstehen trägt der Liefe­rant, ebenso über­nimmt er die Haftung für etwaige Schäden. Darüber hinaus ist der Liefe­rant verant­wort­lich für die Einhal­tung dieser Versand­vor­schriften durch seine Unterlieferanten.
    • Sendungen, die durch Nicht­be­ach­tung dieser Vorschriften nicht über­nommen werden können, lagern auf Gefahr und Kosten des Liefe­ranten. Ferner ist der Besteller berech­tigt, Zustand und Inhalt solcher Sendungen fest­zu­stellen. Nicht zusammen mit Liefer­ge­gen­ständen verladen werden dürfen Werk- und Rüstzeuge.
    • Die Verpflich­tung zur Rück­nahme von Verpa­ckungen richtet sich nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.

 

  1. Preise, Berech­nung
    • Die verein­barten Preise sind Fest­preise und schließen Nach­for­de­rungen jegli­cher Art aus. Zoll und Zoll­for­ma­li­täten sowie Kosten für Verpa­ckung und Trans­port sind sofern nicht explizit anders ange­geben in diesen Preisen enthalten.
    • Es gelten die am Tage der Liefe­rung gültigen Kondi­tionen und Preise, auch wenn der Liefe­rant in der Zeit zwischen Bestel­lung und Liefe­rung seine Kondi­tionen verbes­sert oder die Preise ermäßigt.
  2. Rech­nung und Zahlung 
    • Rech­nungen haben in Reihen­folge des Textes, Ausdrucks­weise und der Preise der Bestel­lung zu entspre­chen. Geson­dert aufzu­führen sind auf der Rech­nung etwaige Mehr- oder Minderleistungen.
    • Zahlungs­fristen laufen frühes­tens vom Waren- oder im Fall einer Rech­nungs­le­gung vom Rech­nungs­ein­gang an. Zahlungen werden inner­halb von dreißig Tagen netto nach Rech­nungs­ein­gang zur Zahlung fällig.
    • Die Zahlung bedeutet keine Aner­ken­nung von Preisen und Konditionen.
    • Der Zahlungs­zeit­punkt hat auf das Rüge­recht und die Gewähr­leis­tung des Liefe­ranten keinen Einfluss.

 

  1. Patent­ver­let­zung

Der Liefe­rant über­nimmt die Haftung dafür, dass durch die Liefe­rung und die Benut­zung der Liefer­ge­gen­stände Lizenzen, Patente und Schutz­rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Liefe­rant trägt etwaige Lizenzgebühren.

 

  1. Anwend­bares Recht, Ausle­gung von Klau­seln etc. 
    • Für alle Rechts­be­zie­hungen zwischen den Parteien gilt ausschließ­lich deut­sches Recht.
    • Handels­üb­liche Klau­seln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

 

  1. Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung

Soweit nicht anders verein­bart, ist der Gerichts­stand Gießen.

 

  1. Salva­to­ri­sche Klausel

Sollten einzelne Bestim­mungen dieser Einkaufs­be­din­gungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedin­gungen im Übrigen wirksam. Die unwirk­same Klausel ist durch eine dem Sinn der entfal­lenden und dem Gesetz entspre­chende Klausel zu ersetzen.

 

Vertre­tungs­be­rech­tige Geschäftsführer:
Martin Schunk & Chris­toph Vetter
Regis­ter­ge­richt: Amts­ge­richt Gießen
Regis­ter­nummer: HRB 9422
Umsat­z­­steuer-Iden­­ti­­fi­­ka­­ti­on­s­­nummer gem. § 27a UStG:
DE 317320417

Vesch Tech­no­lo­gies GmbH
Am Schwa­nensee 11
D‑35423 Lich
Tel.: +49 6404 90798 20
Fax: +49 6404 90798 18
Email: info@vesch-technologies.com
Web: www.vesch-technologies.com

 

Einkaufsbedingungen_REV0