Allgemeine Geschäfts- & Einkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Vesch Technologies GmbH, Lich

1 Allgemeines

  • Es gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen für alle unsere Angebote, Lieferungen und Verkäufe. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen im vollen Umfange einverstanden. Davon abweichende Bedingungen sind nur gültig bei besonderer Vereinbarung und durch schriftliche Bestätigung.
  • Durch Abänderungen oder Streichung einzelner Bedingungen bleiben die Übrigen unberührt.
  • Hiermit wird Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprochen. Einzige Ausnahme bildet die schriftliche Bestätigung dieser Bedingungen in unserer Auftragsbestätigung.
  • Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf andere übertragen werden.
  • Diese Bedingungen gelten bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders Bezug genommen wird oder für einzelne Geschäfte abweichenden Bedingungen zugestimmt wurde.

 

2 Vertragsabschluss

  • Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  • Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten bei Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  • Unsere sämtlichen Angaben zur Kaufsache im Katalog oder bei den Vertragsverhandlungen sind Eigenschaftsbeschreibungen, keine Zusicherungen im Rechtssinne. Soweit in dem Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen worden ist, haben wir keine Zusicherungen abgegeben. Eventuelle Zusicherungen beziehen sich ausschließlich auf Mangelfreiheit der Ware selbst, nicht auf die Vermeidung von Mangelfolgeschäden.
  • Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2020.

 

3 Preise

  • Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Zu diesen Preisen kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die Kosten für Fracht und für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung hinzu.
  • Vesch Technologies behält sich Preisänderungen auch bei Festpreisen vor, wenn die vereinbarten Lieferfristen aus Gründen, die nicht von Vesch Technologies zu vertreten sind, geändert werden. Mögliche Preisänderungen erfolgen auf Basis eingetretener Material‑, Lohn- und sonstiger Nebenkostenerhöhungen.
  • Alle nicht vereinbarten Nebengebühren bzw. öffentlichen Abgaben sind grundsätzlich vom Besteller zu tragen.
  • Die Entsorgung der Verpackung und die Kosten hierfür gehen in voller Höhe zu Lasten des Bestellers. Gleiches gilt für die Fracht bei Rücksendung des Verpackungsmaterials.
  • Wird die Ablieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm alle durch die Verzögerung entstandenen und entstehenden Kosten berechnet.

 

4 Zahlungsbedingungen

  • Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstands zur Zahlung fällig. Anders lautende Vereinbarungen werden sofort hinfällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt, oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Konkursanmeldung, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstiger Ereignisse gemäß § 321 BGB bekannt werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  • Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an Vesch Technologies als Barzahlung. Bei Überschreiten des Zieles tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein und wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Überziehung zu berechnen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder solche aufzurechnen.

 

5 Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und ‑termine

  • Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
  • Treten während der Bauzeit Vorschriften oder gesetzliche Bestimmungen in Kraft, die von den bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften oder gesetzlichen Bestimmungen abweichen oder nimmt Vesch Technologies nachträgliche Änderungswünsche entgegen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
  • Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages (insbesondere technischer Freigaben) und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
  • Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  • Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs‑, handels‑, politische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die ohne von uns verschuldet zu sein die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages erklären.
  • Ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Schadenersatzansprüche des Käufers richten sich nach § 13 der Bedingungen.

 

6 Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns unser Eigentum an den von uns gelieferten und künftig zu liefernden Gegenständen vor (Vorbehaltsware), bis der Käufer alle unsere derzeitigen und zukünftigen Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines anerkannten Schuldsaldos im Kontokorrent und bedingte Forderungen, zum Beispiel aus Akzeptantenwechseln, erfüllt hat, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  • Der Käufer ist nur dann ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang in ein Grundstück oder Gebäude einzubauen, mit einer beweglichen Sache zu verbinden oder weiterzuveräußern, wenn er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet und wenn er uns bereits jetzt die daraus entstehenden und bereits entstandenen Forderungen gegen Dritte rechtswirksam abtritt. Verbindet er die Vorbehaltswaren mit einer beweglichen Sache dergestalt, dass wir Miteigentümer der neuen Sache werden, ist er im Falle des Zahlungsverzuges auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die Sache, soweit zulässig, herauszugeben. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers Hauptsache ist, so ist er verpflichtet, uns in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache zu verschaffen. Veräußert er die neue Sache, tritt er bereits jetzt die daraus erwachsenden Forderungen gegen Dritte zur Sicherheit an uns ab. Er verwahrt das Miteigentum für uns.
  • Die aus dem Einbau, der Verbindung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden und bereits entstandenen Forderungen gegen Dritte werden uns bereits jetzt als Sicherheit abgetreten. Dies gilt auch für ein Guthaben des Käufers aus anerkanntem Kontokorrentsaldo gegenüber einem Dritten und in Höhe des „kausalen“ Guthabensaldos des Käufers im Falle seiner Insolvenz.
  • Der Käufer bleibt berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, vorbehaltlich des Widerrufs der Ermächtigung in den in Punkt 3 genannten Fällen. Dann ist er verpflichtet, dem Dritten die Abtretung sofort offen zu legen und uns die zur Einziehung nötigen Auskünfte und Unterlagen sofort zu geben. Wurde oder wird dem Käufer die Vorausabtretung seiner Vergütungsansprüche von dem Dritten verboten, muss er uns dies unverzüglich, gegebenenfalls bereits bei Vertragsabschluss, mitteilen. Er ist in diesem Fall nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zum Einbau der Vorbehaltsware ermächtigt.
  • Beanspruchen Dritte die Vorbehaltsware im Wege der Pfändung oder wird Sicherungsübereignung verlangt, teilt der Käufer uns dies unverzüglich mit und weist den Dritten auf unsere vorrangigen Rechte hin.
  • Übersteigt der Wert unserer bestehenden Sicherheiten die gem. Punkt 1 zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die darüberhinausgehenden Sicherheiten freizugeben.

 

7 Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

  • Wir bestimmen Versandweg und ‑mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
  • Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  • Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  • Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- oder frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.
  • Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Für Transportversicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
  • Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

 

8 Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

  • Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  • Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
  • Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
  • Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
  • Weitergehende Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen.

 

Anwendungstechnische Beratung, Änderungsvorbehalt

  • Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht vor der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

 

10 Gewährleistung für Sonderanfertigungen

  • Bei Sonderanfertigungen gewährleisten wir die zeichnungsgerechte Ausführung, ordnungsgemäße Verarbeitung, Verwendung handelsüblicher Materialien und die Funktionssicherheit gemäß unseren technischen Unterlagen.
  • Die Dauer der Gewährleistung für Neuanlagen (auch „Garantie“ oder „Garantiefrist“ genannt) richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Gibt es keine schriftlichen Vereinbarungen beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Lieferung.
  • Die Dauer der Gewährleistung für Gebrauchtanlagen und Vorführgeräte (auch „Garantie“ oder „Garantiefrist“ genannt) richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Gibt es keine schriftlichen Vereinbarungen beträgt die Dauer der Gewährleistung 6 Monate ab Lieferung.
  • Elektrische oder pneumatische Antriebe und Steuerungen sowie Verschleißteile entsprechen den VDE- bzw. VDMA-Richtlinien, vorausgesetzt, dass die geforderten Wartungs- und Betätigungsintervalle eingehalten werden.
  • Voraussetzung unserer Gewährleistung ist, dass die Mängel nicht durch unsachgemäße Behandlung und Lagerung entstanden sind, Temperatureinwirkungen nicht außerhalb des Bereiches von –10 Grad C bis + 50 Grad C lagen, die relative Luftfeuchtigkeit nicht außerhalb des Bereiches von 40 % bis 70 % lag und keine sonstigen zerstörenden Einflüsse vorhanden waren. Weiterhin sind unsere Lagerungs‑, Wartungs- sowie Montage- und Bedienungsanleitungen zu beachten; die erforderlichen Maßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden. Die sachgemäße Handhabung, Lagerung, Wartung und Montage muss der Käufer nachweisen.
  • Die Beweislastverteilung für Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich allein nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

11 Patente, Urheberrechte

  • Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch Vesch Technologies dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen Vesch Technologies, insbesondere wegen Mängeln an von Vesch Technologies gelieferten Waren oder wegen von Vesch Technologies begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden.
  • Hat Vesch Technologies nach Zeichnungen oder Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers Versuche durchzuführen, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  • Vesch Technologies stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den in ihrem Auftrag gestalteten Anlagen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
  • Der Besteller steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Gutachten, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

 

12 Zeichnungen

  • Unterlagen, Zeichnungen und Entwürfe dürfen vom Empfänger keinen dritten Personen bekanntgegeben werden. Bei Zuwiderhandlungen wird zum vollen Schadenersatz verpflichtet.
  • Wird ein Auftrag nicht erteilt, sind mit Angeboten übersandte Unterlagen oder Zeichnungen vom Empfänger ohne Aufforderung zurückzugeben oder zu vernichten.

 

13 Schadenersatz

  • Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden. Unberührt bleiben auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Ware.
  • Die Ersatzpflicht bleibt im kaufmännischen Verkehr begrenzt auf typischerweise voraussehbare Schäden. Mangelfolgeschäden, insbesondere Vermögensschäden wie Betriebsunterbrechungsschaden, Ersatz von Gewinnentgang, Regressansprüche des Käufers wegen Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch Dritte, Kosten behördlicher Inanspruchnahme und ähnliches tragen wir nicht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter verursacht wurde.

 

14 Beschränkung der Haftung

  • Die Verkäuferhaftung richtet sich ausschließlich anhand der vorstehenden Ziffern vereinbarten Regelungen. Dort nicht erwähnte Ansprüche des Käufers oder Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere die außervertragliche Haftung und die Haftung für Folgeschäden sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Sie sind im Übrigen der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt.

 

15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  • Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort unser Werk und Gerichtsstand Gießen. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  • Für alle Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht einschließlich des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens von 1980.
  • Lässt sich diesem Übereinkommen eine Regelung nicht entnehmen, gilt für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien ausschließlich das deutsche Recht des BGB/HGB.

 

16 Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Klausel ist durch eine dem Sinn der entfallenden und dem Gesetz entsprechende Klausel zu ersetzen.

Vertretungsberechtige Geschäftsführer:
Martin Schunk & Christoph Vetter
Registergericht: Amtsgericht Gießen
Registernummer: HRB 9422
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:
DE 317320417

Vesch Technologies GmbH
Am Schwanensee 11
D‑35423 Lich
Tel.: +49 6404 90798 20
Fax: +49 6404 90798 18
Email: info@vesch-technologies.com
Web: www.vesch-technologies.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen_REV1

Einkaufsbedingungen der Vesch Technologies GmbH

  1. Vertragsabschluss
    • Diese Bedingungen sind Inhalt dieses Einkaufsvertrages sowie aller künftigen Einkaufsverträge mit dem Lieferanten. Abweichende oder entgegenstehende Lieferbedingungen werden nur anerkannt, wenn der Besteller ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
    • Änderungen, andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur gültig, wenn das schriftliche Einverständnis des Bestellers vorliegt.
    • Der Besteller ist zum Widerruf berechtigt, sofern der Auftrag nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang schriftlich bestätigt wird.

 

  1. Angebot- und Angebotsunterlagen
    • Der Lieferant hat sich im Angebot an die Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen muss der Lieferant ausdrücklich darauf hinweisen.
    • Das Angebot erfolgt unentgeltlich und begründet für den Anfragenden keine Verpflichtungen. Die Vergütung für Kostenvoranschläge erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
    • Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an allen Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor. Sie sind ausschließlich aufgrund unserer Bestellung für die Fertigung zu verwenden. Nach Bestellabwicklung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben, sofern keine anderslautende Geheimhaltungserklärung getroffen wurde. Dritten gegenüber dürfen sie ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden und sind geheim zu halten.
    • Der Lieferant haftet für alle Schäden, die dem Besteller durch Verletzung der in Nr. 2.3 genannten Verpflichtungen entstehen.

 

  1. Gegenstände

Modelle, Formen, Werkzeuge etc., die vom Lieferanten zur Durchführung der Bestellung angefertigt worden sind, gehen durch ihre Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten bleiben. Diese Gegenstände sind auf Anforderung dem Besteller auszuhändigen.

 

  1. Bestellungen
    • Bestellungen und Änderungen von Bestellungen erfolgen schriftlich. Im Falle von mündlichen oder fernmündlichen Besprechungen sind die Inhalte im Zweifel nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
    • Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf Unklarheiten, erkennbare Fehler, Ungeeignetheit der vom Besteller gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung und Unvollständigkeit überprüfen. Weiter wird er den Besteller unverzüglich über Präzisierungen der Bestellung oder erforderliche Änderungen informieren.
    • Alle Bestellungen und Bestelländerungen sind vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln.
    • Angaben in allen Schriftstücken sind: Komplette Bestellnummer, Datum der Bestellung und Zeichen des Bestellers.

 

  1. Lieferzeit und Termine
    • Die Lieferzeit läuft ab dem Tage des Zugangs unserer Bestellung. Der Lieferant hat unverzüglich unter Angabe der Gründe dem Besteller die Dauer der Verzögerung anzugeben, sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig, ganz oder teilweise nicht erfüllen kann. Wird diese Mitteilung vom Lieferanten unterlassen, kann er sich auf das Hindernis dem Besteller gegenüber nicht berufen.
    • Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erfüllt. Unberührt davon bleibt nach § 340 Abs. 2 BGB eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung. Bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung kann eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/B bedarf.
    • Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
    • Lieferungen erfolgen an folgende Adresse: Am Schwanensee 11, 35432 Lich.

 

  1. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
    • Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile. Der Neubeginn der Verjährungsfrist tritt nicht ein, wenn der Lieferant erkennbar nicht in Anerkennung seiner Mängelbeseitigungspflicht handelt. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann der Besteller daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Dies gilt nicht für Mängel oder Schäden des Liefergegenstandes, die verursacht sind durch

 

  1. unsachgemäße Behandlung seitens des Bestellers
  2. regelrechten Verschleiß
    • Der Besteller zeigt dem Lieferanten Mängel des Liefergegenstandes unverzüglich an, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Die Rügepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, aber beträgt für verdeckte Mängel mindestens fünf Werktage (Mo – Fr) nach Entdeckung des Mangels und für erkennbare Mängel mindestens fünf Werktage
      (Mo – Fr) ab Lieferung.
    • Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    • Die Gewährleistung des Lieferanten bezieht sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.
    • Bis zum Ersatz bleiben die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile zur Verfügung des Bestellers und werden durch Ersatz Eigentum des Lieferanten.
    • Kann eine Nachbesserung des Lieferanten aufgrund Dringlichkeit nicht abgewartet werden, sowie bei Säumnis des Lieferanten trotz Nachfristsetzung oder bei endgültigem Fehlschlagen der Beseitigung der Mängel, kann der Besteller die Mängel zulasten des Lieferanten beseitigen oder auf die Gewährleistungsrechte nach Nr. 5.1 zurückgreifen.
    • Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten wird durch die Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller nicht berührt.
    • Soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat, stellt der Lieferant den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei.
    • Der Lieferant haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    • Der Lieferant stellt den Besteller und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen.

 

  1. Prüfungen

Sind Prüfungen für den Liefergegenstand vorgesehen, trägt der Lieferant seine personellen und die sachlichen Prüfkosten. Mindestens eine Woche vorher hat der Lieferant dem Besteller verbindlich die Prüfbereitschaft anzuzeigen und einen Prüftermin zu vereinbaren. Die personellen Prüfkosten des Bestellers gehen zu Lasten des Lieferanten, sofern zu dem vereinbarten Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt wird. Sind aufgrund festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen notwendig, trägt der Lieferant alle hierfür sachlichen und personellen Kosten. Der Lieferant trägt die sachlichen und personellen Kosten für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien.

 

  1. Versicherungen
    • Die Transportversicherung wird ausschließlich vom Besteller abgeschlossen.
    • Für Schäden, die vom Lieferanten, seinem Personal oder seinem Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, hat der Lieferant auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Verlangen ist die Deckungssumme je Schadenereignis dem Besteller nachzuweisen.
    • Zwischen Lieferanten und Besteller bedarf der Abschluss einer speziellen Montageversicherung neben der Haftpflichtversicherung gem. Nr. 8.2 im Einzelfall einer Festlegung.
    • Gegen übliche Risiken versichert werden dem Besteller leihweise überlassene Apparate, Maschinen (etc.). Darüberhinausgehende Haftung des Bestellers für Beschädigung oder Untergang der überlassenen Apparate, Maschinen (etc.) scheidet aus, außer in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung.

 

  1. Versandvorschriften, Verpackung
    • Für jede einzelne Sendung hat der Lieferant am Tage des Versandes getrennt von Rechnung und Ware eine ausführliche Versandanzeige abzusenden. Lieferschein und Packzettel sind der Lieferung beizufügen. Name der Reederei und des Schiffes sind bei Schiffversand in den Versandpapieren und der Rechnung anzugeben. Für den Besteller hat der Lieferant die geeignetste und günstigste Transportmöglichkeiten zu wählen. Die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle sind in allen Lieferscheinen, Packzetteln, Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußersten Verpackung komplett anzugeben.
    • Gemäß der national und international geltenden Bestimmungen hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Neben der Gefahrenklasse müssen die Begleitpapiere auch die weiteren, von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben, enthalten.
    • Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen trägt der Lieferant, ebenso übernimmt er die Haftung für etwaige Schäden. Darüber hinaus ist der Lieferant verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.
    • Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Ferner ist der Besteller berechtigt, Zustand und Inhalt solcher Sendungen festzustellen. Nicht zusammen mit Liefergegenständen verladen werden dürfen Werk- und Rüstzeuge.
    • Die Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

  1. Preise, Berechnung
    • Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen jeglicher Art aus. Zoll und Zollformalitäten sowie Kosten für Verpackung und Transport sind sofern nicht explizit anders angegeben in diesen Preisen enthalten.
    • Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Konditionen und Preise, auch wenn der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Konditionen verbessert oder die Preise ermäßigt.

 

  1. Rechnung und Zahlung 
    • Rechnungen haben in Reihenfolge des Textes, Ausdrucksweise und der Preise der Bestellung zu entsprechen. Gesondert aufzuführen sind auf der Rechnung etwaige Mehr- oder Minderleistungen.
    • Zahlungsfristen laufen frühestens vom Waren- oder im Fall einer Rechnungslegung vom Rechnungseingang an. Zahlungen werden innerhalb von dreißig Tagen netto nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.
    • Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Preisen und Konditionen.
    • Der Zahlungszeitpunkt hat auf das Rügerecht und die Gewährleistung des Lieferanten keinen Einfluss.

 

  1. Patentverletzung

Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Lieferung und die Benutzung der Liefergegenstände Lizenzen, Patente und Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant trägt etwaige Lizenzgebühren.

 

  1. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc. 
    • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
    • Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

 

  1. Gerichtsstandsvereinbarung

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Gerichtsstand Gießen.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Klausel ist durch eine dem Sinn der entfallenden und dem Gesetz entsprechende Klausel zu ersetzen.

Vertretungsberechtige Geschäftsführer:
Martin Schunk & Christoph Vetter
Registergericht: Amtsgericht Gießen
Registernummer: HRB 9422
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:
DE 317320417

Vesch Technologies GmbH
Am Schwanensee 11
D‑35423 Lich
Tel.: +49 6404 90798 20
Fax: +49 6404 90798 18
Email: info@vesch-technologies.com
Web: www.vesch-technologies.com

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